Kommerzielle Lizenz 50 cents a pic


  • 1. Definitionen: In dieser Lizenz gelten die folgenden Definitionen:
  • 1.1 Rechnung: Eine über diese Website bereitgestellte, computererstellte, herunterladbare und druckbare Rechnung, die die Namen des Lizenzgebers und des Lizenznehmers, die erworbene Lizenz, das lizenzierte Material sowie den entsprechenden Preis ausweist.
  • 1.2 Lizenziertes Material: Jedes Image oder Videomaterial, das digital, elektronisch oder auf andere Weise erzeugt wurde, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – originale digitale Dateien oder deren Vervielfältigungen.
  • 1.3 Lizenznehmer: Die in der betreffenden Rechnung als „Lizenznehmer“ bezeichnete Person oder juristische Person, der die Rechte am lizenzierten Material gemäß dieser Vereinbarung eingeräumt werden.
  • 1.4 Lizenzgeber: Die in der Rechnung als „Lizenzgeber“ aufgeführte natürliche oder juristische Person, die die Rechte am lizenzierten Material gemäß dieser Vereinbarung einräumt. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Photo and Crochet gilt unter keinen Umständen als Lizenzgeber.
  • 1.5 Reproduktion und Reproduzieren: Jede Form der Vervielfältigung, Kopie oder Veröffentlichung des gesamten oder eines Teils des lizenzierten Materials, über jedes Medium und mit beliebigen Mitteln, sowie jede Verfremdung, Bearbeitung oder sonstige Manipulation und die Erstellung abgeleiteter Werke auf Grundlage des lizenzierten Materials.
  • 1.6 Angemessene Nennung: Der Name des Lizenzgebers oder die in der Rechnung angegebene Quellenangabe muss in unmittelbarer Nähe des lizenzierten Materials in der zugehörigen Bildunterschrift erscheinen. Wenn in der Rechnung keine Angabe gemacht wurde, gilt „Bild von 'Name des Lizenzgebers'“ als angemessene Nennung.
  • 2. Rechteeinräumung und Einschränkungen
  • 2.1 Vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein nicht-exklusives, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares kommerzielles Nutzungsrecht an dem in der Rechnung bezeichneten lizenzierten Material – ausschließlich in dem ausdrücklich in dieser Vereinbarung genannten Umfang. Die Ausübung dieses Rechts durch Subunternehmer des Lizenznehmers ist zulässig, sofern diese sich zur Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarung verpflichten.
  • 2.2 Die Nutzung des lizenzierten Materials ist strikt auf ein einzelnes Projekt beschränkt, bei dem das lizenzierte Material weder als alleiniges noch als hauptsächliches Motiv verwendet wird. Die Verwendung als dekorativer Druck auf Accessoires wie Tassen, Kissen oder Taschen ist zulässig, sofern das lizenzierte Material nicht das Hauptmotiv darstellt. Es ist ausdrücklich untersagt, das lizenzierte Material in Form von Drucken, Postern oder ähnlichen Produkten zu vervielfältigen oder zu vertreiben, wenn es dabei das alleinige oder zentrale Gestaltungselement ist.
  • 2.3 Die pornografische, verleumderische oder anderweitig rechtswidrige Nutzung des lizenzierten Materials ist ausdrücklich untersagt.
  • 2.4 Das lizenzierte Material darf nicht in ein Logo, eine Marke oder ein Dienstleistungszeichen aufgenommen oder als Bestandteil davon verwendet werden.
  • 2.5 Das lizenzierte Material darf nicht unter Missachtung von Nutzungseinschränkungen verwendet werden, die dem Lizenznehmer vor oder bei der Lieferung des lizenzierten Materials mitgeteilt wurden. Solche Einschränkungen können in der Beschreibung auf der Website, in der Rechnung oder in sonstigen Mitteilungen des Lizenzgebers enthalten sein.
  • 2.6 Nach angemessener vorheriger Ankündigung ist der Lizenzgeber berechtigt, Einsicht in alle Aufzeichnungen, Abrechnungen und Bücher zu nehmen, die sich auf die Reproduktion des lizenzierten Materials beziehen, um die vertragsgemäße Nutzung gemäß dieser Vereinbarung zu überprüfen.
  • 3. Urheberrecht: Durch die Erteilung der Lizenz gemäß dieser Vereinbarung gehen weder Eigentum noch Urheberrechte am lizenzierten Material auf den Lizenznehmer über. Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich anders geregelt, werden keine weiteren Rechte oder Lizenzen – weder ausdrücklich noch stillschweigend – eingeräumt.
  • 4. Releases: Der Lizenzgeber informiert den Lizenznehmer, sofern ein Model-Release und/oder ein Property-Release für das lizenzierte Material vorliegt, entweder im Rahmen der Angaben zum Release-Status auf dieser Website, in der Rechnung oder auf anderem Wege. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht, so wurde kein entsprechendes Model- oder Property-Release eingeholt.
    Sofern der Lizenznehmer nicht ausdrücklich darüber informiert wurde, gewährt der Lizenzgeber keinerlei Rechte und übernimmt keine Gewährleistung in Bezug auf die Verwendung von Namen, Personen, Marken, Ausstattung (Trade Dress), eingetragenen, nicht eingetragenen oder urheberrechtlich geschützten Designs oder Kunstwerken oder architektonischen Darstellungen, die im lizenzierten Material abgebildet sind.
    Ist das lizenzierte Material nicht „released“, liegt es in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers festzustellen, ob im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung ein Release erforderlich ist. Der Lizenznehmer erkennt an, dass einige Rechtsordnungen rechtlichen Schutz gegen die kommerzielle Nutzung des Bildnisses, der Ähnlichkeit oder des Eigentums einer Person ohne deren Zustimmung gewähren.
    Der Lizenzgeber gibt keine Zusicherungen oder Gewährleistungen darüber ab, ob zusätzliche Gebühren oder Zahlungen an abgebildete Modelle gemäß den Vorgaben einer geltenden Gewerkschaft anfallen können. Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für die Abwicklung etwaiger solcher Zahlungen an die jeweilige Gewerkschaft.
    Beide Parteien erkennen ferner an und erklären sich damit einverstanden, dass weder die Eigentümer noch die Betreiber der Website irgendwelche Zusicherungen oder Gewährleistungen in Bezug auf das lizenzierte Material abgegeben haben.
  • 5. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
  • 5.1 Der Lizenzgeber sichert zu und gewährleistet::
    • a) Er verfügt über alle erforderlichen Rechte und Befugnisse, um diese Vereinbarung abzuschließen und zu erfüllen.
    • b) Das lizenzierte Material war zum Zeitpunkt des Hochladens virenfrei und entspricht in Qualität, Größe und Auflösung den auf dieser Website angegebenen Informationen. Für Unterbrechungen beim Download und etwaige Qualitätsverluste infolge digitaler Übertragung wird keine Gewähr übernommen.
    • c) Das Material wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, ohne vorsätzlich oder wissentlich Urheberpersönlichkeitsrechte, Markenrechte, andere geistige Eigentumsrechte oder Persönlichkeitsrechte zu verletzen.
  • 5.2 Es werden keine weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien oder Gewährleistungen in Bezug auf das lizenzierte Material übernommen, insbesondere keine stillschweigenden Gewährleistungen hinsichtlich der Marktgängigkeit oder der Eignung für einen bestimmten Zweck.
    Der Lizenzgeber haftet gegenüber dem Lizenznehmer oder Dritten nicht für allgemeine, besondere, indirekte, mittelbare oder beiläufig entstandene Schäden, Strafschadensersatz, entgangenen Gewinn oder sonstige Schäden, Kosten oder Verluste, die aus der Nutzung oder der Unmöglichkeit der Nutzung des lizenzierten Materials entstehen, selbst wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Schäden, Kosten oder Verluste hingewiesen wurde.
    Die maximale Haftung des Lizenzgebers im Zusammenhang mit der Nutzung oder der Unmöglichkeit der Nutzung des lizenzierten Materials – gleich aus welchem Rechtsgrund, sei es vertraglich, aus unerlaubter Handlung oder anderweitig – ist auf den vom Lizenznehmer für das lizenzierte Material gezahlten Betrag beschränkt.
  • 5.3 Die vom Lizenzgeber in dieser Vereinbarung abgegebenen Zusicherungen und Gewährleistungen gelten ausschließlich für das lizenzierte Material, wie es vom Lizenzgeber beschrieben und über diese Website heruntergeladen wurde. Diese verlieren ihre Gültigkeit, wenn das lizenzierte Material vom Lizenznehmer in einer Weise verwendet wird, die nicht ausdrücklich durch diese Vereinbarung gestattet ist, oder wenn der Lizenznehmer gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstößt.
  • 6. Freistellung
  • 6.1 Vorausgesetzt, das lizenzierte Material wird ausschließlich im Einklang mit dieser Vereinbarung genutzt und der Lizenznehmer verstößt nicht anderweitig gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung, so wird vereinbart, dass die Haftung des Lizenzgebers für Ansprüche oder rechtliche Schritte im Zusammenhang mit der Nutzung des lizenzierten Materials, die auf eine Verletzung der in Abschnitt 5 gewährten Zusicherungen gestützt werden, auf maximal das Zweifache des für die Lizenz gezahlten Preises beschränkt ist.
  • 6.2 Sofern für das lizenzierte Material keine Model- oder Property-Releases vom Lizenzgeber eingeholt wurden oder die Nutzung durch den Lizenznehmer nicht durch diese Vereinbarung autorisiert ist, verpflichtet sich der Lizenznehmer, den Lizenzgeber sowie dessen Muttergesellschaft, Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen und deren jeweilige Organe, Geschäftsführer, Angestellte und sonstige Mitarbeiter von sämtlichen Schäden, Verbindlichkeiten, Aufwendungen und Kosten (einschließlich angemessener Anwalts- und Gerichtskosten) freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, sofern und soweit solche Ansprüche, Klagen oder Verfahren im Zusammenhang mit der tatsächlichen oder angedrohten Nutzung des lizenzierten Materials durch den Lizenznehmer stehen und sich auf das Fehlen entsprechender Freigaben oder eine unzulässige Nutzung stützen.
  • 7. Mitteilung und Verteidigung: Die Partei, die gemäß Abschnitt 6 eine Freistellung verlangt, hat die andere Partei unverzüglich über einen entsprechenden Anspruch zu informieren. Nach Wahl der freistellenden Partei kann diese die Abwicklung, Verteidigung oder Beilegung eines solchen Anspruchs oder Rechtsstreits übernehmen. In diesem Fall ist die freizustellende Partei verpflichtet, in angemessenem Umfang bei der Verteidigung mitzuwirken. Die freizustellende Partei ist berechtigt, auf eigene Kosten und mit einem selbst gewählten Rechtsbeistand an dem Verfahren teilzunehmen. Die freistellende Partei haftet nicht für Anwaltsgebühren oder andere Kosten, die der anderen Partei vor der Mitteilung des Freistellungsanspruchs entstanden sind.
  • 8. Pflichten der Parteien: Sobald der Lizenznehmer vom Lizenzgeber benachrichtigt wird oder Kenntnis davon erlangt, dass ein lizenziertes Material Gegenstand einer angedrohten oder tatsächlichen Rechtsverletzungsbehauptung, einer Verletzung von Rechten Dritter oder eines sonstigen Anspruchs ist, für den der Lizenzgeber nach dieser Vereinbarung haftbar gemacht werden könnte, oder falls der Lizenzgeber das lizenzierte Material aus berechtigten Gründen zurückzieht, ist der Lizenznehmer verpflichtet, das betroffene Material auf eigene Kosten aus sämtlichen physischen und elektronischen Systemen und Speichermedien zu entfernen und eine zukünftige Nutzung nach Möglichkeit einzustellen. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer nach eigenem, nach kaufmännischem Ermessen ausgeübtem Ermessen vergleichbares lizenziertes Material kostenlos zur Verfügung, wobei die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung weiterhin Anwendung finden.
  • 9. Elektronische Speicherung: Für sämtliches lizenziertes Material, das dem Lizenznehmer in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird, ist dieser verpflichtet, das Urheberrechtszeichen, den Namen des Lizenzgebers sowie die Bildnummer oder eine andere dem Material zugewiesene Identifikationsnummer, soweit in der elektronischen Datei enthalten, beizubehalten. Der Lizenznehmer darf keine zusätzlichen hochauflösenden Kopien des lizenzierten Materials anfertigen und ist verpflichtet, durch geeignete technische Maßnahmen, insbesondere durch eine leistungsfähige Firewall, einen unbefugten Zugriff Dritter auf das Material zu verhindern. Ungeachtet dessen ist es dem Lizenznehmer gestattet, eine (1) hochauflösende Sicherungskopie ausschließlich zu Sicherheitszwecken anzufertigen. Nach Ablauf oder vorzeitiger Beendigung dieser Vereinbarung ist der Lizenznehmer verpflichtet, das lizenzierte Material einschließlich etwaiger Sicherungskopien unverzüglich von seinen Systemen und Speichermedien zu löschen und sicherzustellen, dass auch etwaige Subunternehmer dies entsprechend vornehmen.
  • 10. Zustand des Materials: Das lizenzierte Material wird in dem Zustand bereitgestellt, wie es auf der Website dargestellt und beschrieben ist. Insbesondere können bestimmte Unterwasseraufnahmen, die bei eingeschränkter Sicht oder schlechten Lichtverhältnissen entstanden sind, ausschließlich Demonstrations- oder Erläuterungszwecken dienen und daher nicht die Anforderungen für eine hochwertige Reproduktion erfüllen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sämtliches lizenziertes Material vor der Weiterverarbeitung oder Reproduktion auf Eignung und etwaige Mängel zu prüfen. Unbeschadet der Regelung in Abschnitt 5.1(b) haftet der Lizenzgeber weder gegenüber dem Lizenznehmer noch gegenüber Dritten für Verluste oder Schäden – gleich welcher Art –, die unmittelbar oder mittelbar aus einem behaupteten oder tatsächlichen Mangel des lizenzierten Materials, seiner Beschreibung oder seiner Reproduktion entstehen.
  • 11. Sonstige Bestimmungen
  • 11.1 Unzulässige Nutzung: Jede Nutzung des lizenzierten Materials, die nicht ausdrücklich durch diese Vereinbarung gestattet ist oder gegen eine Bestimmung dieser Vereinbarung verstößt, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und berechtigt den Lizenzgeber, alle ihm nach nationalem und internationalem Urheberrecht zur Verfügung stehenden Rechte und Rechtsmittel geltend zu machen. Der Lizenznehmer haftet für sämtliche daraus entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger Ansprüche Dritter.
  • 11.2 Anwendbares Recht: Diese Vereinbarung unterliegt in jeder Hinsicht dem Recht der Republik Malta. Alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder ihrer Durchsetzbarkeit ergeben, werden durch ein verbindliches Schiedsverfahren beigelegt, das in Malta durchgeführt wird.
  • 11.3 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, rechtswidrig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die betreffende Bestimmung gilt als in dem Umfang angepasst, der erforderlich ist, um ihre Durchsetzbarkeit rechtlich zu ermöglichen, wobei die ursprüngliche Absicht der Parteien weitestmöglich gewahrt bleibt.
  • 11.4 Verzicht: Keine Handlung des Lizenzgebers, mit Ausnahme eines ausdrücklich schriftlich erklärten Verzichts, darf als Verzicht auf eine Bestimmung dieser Vereinbarung ausgelegt werden. Eine Verzögerung bei der Ausübung von Rechten oder Rechtsmitteln durch den Lizenzgeber gilt nicht als Verzicht auf diese Rechte oder Rechtsmittel. Die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels schließt eine weitere oder zukünftige Ausübung desselben oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels nicht aus. Ein Verzicht in einem Einzelfall gilt nicht als Verzicht für andere Fälle.
  • 11.5 Gesamtvereinbarung: Diese Vereinbarung, einschließlich der Rechnung und der Beschreibung des lizenzierten Materials auf dieser Website, enthält sämtliche Bedingungen des Lizenzvertrags. Ergänzungen oder Änderungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wurden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den in der Rechnung, einer Bestellung oder sonstigen Mitteilung des Lizenznehmers enthaltenen Bedingungen gelten ausschließlich die Bestimmungen dieser